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Information zu Kita's im Kitaverbund bzgl. Betretungsverbot unserer Einrichtungen für Kinder und Eltern

Das am 13. März 2020 von der Bayerischen Staatsregierung verhängte Betretungsverbot für Kindertageseinrichtungen wurde verlängert. Daher findet weiterhin bis 30. Juni 2020 kein regulärer Betrieb in den Einrichtungen des Verbunds statt (siehe auch: Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 13.3.2020). Ab dem 1. Juli ist für alle Kinder die Rückkehr in einen eingeschränkten Regelbetrieb möglich (siehe auch 349. Newsletter des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales).

Zum 15. Juni wurde die Notbetreuung auf folgende Gruppen erweitert (siehe auch 344. Newsletter des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales):

  • Kinder, die zum Schuljahr 2021/2022 schulpflichtig werden
  • Krippenkinder, die am Übergang zum Kindergarten stehen
  • Geschwisterkinder, die mit den bereits zur Betreuung zugelassenen Kindern in einem Haushalt leben und in derselben Einrichtung betreut werden.


Zum 25. Mai wurde der Kreis der Kinder erweitert, die im Rahmen der Notbetreuung in die Einrichtungen kommen dürfen (siehe auch: 342. Newsletter des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales):

  • Vorschulkinder: Berechtigt sind die Kinder, die zum Schuljahr 2020/21 zur Einschulung an einer Grund- oder Förderschule tatsächlich angemeldet sind. Nicht erfasst sind Kinder, deren Anmeldung zur Einschulung zum Schuljahr 2020/2021 bereits möglich gewesen wäre, aber nicht vorgenommen wurde, zum Beispiel, weil diese zurückgestellt wurden.
  • Geschwisterkinder von Vorschulkindern und Kindern mit (drohender) Behinderung, dürfen ebenfalls wieder ihre Einrichtung besuchen, wenn sie in der gleichen Einrichtung betreut werden. Diese Kinder werden zwar mit dem Begriff „Geschwisterkinder“ umschrieben, auf ein Verwandtschaftsverhältnis kommt es aber ausdrücklich nicht an. Entscheidend ist, dass die Kinder in einem gemeinsamen Haushalt leben.
  • Die Schulkinder, die bis zum Beginn der Pfingstferien den Unterricht vor Ort in der Schule und an diesen Tagen den Hort bzw. die Kindertageseinrichtung wieder besuchen dürfen, dürfen auch in den Pfingstferien die reguläre Kindertageseinrichtung besuchen.


Zum 11. Mai 2020 wurde die Notbetreuung folgendermaßen erweitert (siehe auch: 341. Newsletter des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales):

  • Kinder mit (drohender) Behinderung, für die ein Anspruch auf Eingliederungshilfe durch Bescheid festgestellt ist.
  • Kinder, deren Eltern einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) haben.
  • Kinder von studierenden Alleinerziehenden.
  • Hortkinder der 4. Klassen, jeweils an den Tagen, an welchen sie in die Schule gehen können.
  • Kinder von Personen, die Alleinerziehenden vergleichbar sind (Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte erwerbstätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in den jeweiligen Tätigkeiten an einer Betreuung des Kindes gehindert sind und einer dieser Erziehungsberechtigten aufgrund beruflich veranlasster Auswärtstätigkeiten regelmäßig den überwiegenden Teil der Woche nicht im gemeinsamen Haushalt übernachten kann, z.B. Fernfahrer).
  • Vorabschlussschüler/-innen, die nun ebenfalls den Unterricht vor Ort besuchen dürfen.

Zum 27. April 2020 wurde der Kreis der Berechtigten um die folgenden Personen erweitert:

  • erwerbstätige Alleinerziehende, unabhängig davon, in welchem Beruf sie arbeiten,
  • sowie Eltern von Kindern, die in einem Haushalt leben und von denen nur einer der beiden Elternteile in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist.

Siehe auch den 340. Newsletter sowie die Elterninformation des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales.

Die Kinder der berechtigten Eltern können im Rahmen der Notbetreuung in die Einrichtungen gebracht werden. Voraussetzung für die Notbetreuung ist, dass keine andere volljährige Person im Haushalt lebt, welche die Betreuung des Kindes übernehmen kann.

Zur Beantragung der Notbetreuung gelten die folgenden Formulare:

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Do, 18. Juni 2020

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